Satzung
Satzung
des
1. Kegelsportclub 1959 Seelow e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 18.10.1990 in Seelow gegründete Kegelsportverein führt den Namen „1. KSC 1959 Seelow e.V.“
Er ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. und des Kreissportbundes sowie der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in 15306 Seelow, Am Kulturhaus 1 (Kegelsportanlage). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter der Registriernummer VR 368 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehört auch die Unterhaltung der Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
Kinder (bis einschl. 14 Jahre)
Jugendliche (14‑17 Jahre)
Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie Aufwandsentschädigungen werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung des Vorstands verstößt oder wiederholt vereinsschädigend auftritt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Ermahnung, Verwarnung, Verweis,
Geldstrafe bis zur Höhe von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen,
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,
Betretungsverbot der Sportstätte, auch zeitlich befristet,
Ausschluss.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet der Beschwerdeausschuss. Bis zur endgültigen Entscheidung des Beschwerdeausschusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
Entgegennahme der Jahresberichte
Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge und Umlagen
Wahl des Vorstands
Satzungsänderungen und Ordnungen
Wahl der Kassenprüfer
Ehrungen
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der Sportstätte.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der Vorstand beschließt,
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Kassenwart vertritt den Verein als berechtigtes Vorstandsmitglied für die Erfüllung steuerlicher Pflichten.
§ 14 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Seelow mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 18 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung des 1. KSC 1959 Seelow e.V. ist auf der Mitgliederversammlung am 07.11.2009 beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Der Vorstand des 1.KSC 1959 Seelow e.V.: Frank Maudrich 1. Vorsitzender